
Reisebedingungen der Firma Schechinger Tours
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Schechinger
Tours, Inhaber Walter Schechinger, nachfolgend „ST“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGBInfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Buchenden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde ST den Abschluss
des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ST für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind von ST nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen
zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern,
über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters
hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht von
ST herausgegeben werden, sind für ST und deren Leistungspflicht nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem
Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
Leistungspflicht von ST gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder
auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen
Buchungen bestätigt ST den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine
Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern
er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von ST
beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird ST dem Kunden eine schriftliche
Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist sie nicht verpflichtet, wenn die
Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn
erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von ST vom Inhalt der Buchung
ab, so liegt ein neues Angebot von ST vor, an das sie für die Dauer von zehn
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ST die
Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung
erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines
gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise
nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht,
so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ST
zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen
bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist ST berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den
Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. ST ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu
verlangen, wenn ST in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die
Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
4.1. ST behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den
nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für ST nicht
vorhersehbar waren.
4.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ST den
Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ST vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den
sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ST vom
Kunden verlangen.
4.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber ST erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
4.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages
kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für ST verteuert hat.
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat ST den
Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor
Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ST in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung
von ST über die Preiserhöhung gegenüber ST geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber ST unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
verliert ST den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ST, soweit
der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. ST hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden
wie folgt berechnet:eisebedingungen
Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 80 % des Reisepreises;
Eigenanreise, Ferienwohnungen und -häuser / Appartements; Bus- und
Bahnanreise
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;
Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 90 % des Reisepreises;
PROPHETICON-Konferenz vom 22.03. – 24.03.2013 in Breckerfeld
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 20%
Ab 59 Tage vor Reiseantritt 30%
Ab 49 Tage vor Reiseantritt 50%
Ab dem 46. Tag vor Reiseantritt 90%
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ST nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. ST behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere,
konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ST nachweist, dass ihr
wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist ST verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird
auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann
ST bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt
pro Kunden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts
anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt
jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der
jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5. € 25,- pro
Umbuchungsvorgang.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. ST wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn
es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. ST kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe
folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts
durch ST muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei
einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von
Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen
Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) ST hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in
der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden
Prospektangaben zu verweisen
c) ST ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise
unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von ST später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ST in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
über die Absage der Reise durch ST dieser gegenüber geltend zu machen.
8.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf
den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. ST kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
9.2. Kündigt ST, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von
den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur
Mängelanzeige ist bei Reisen mit ST wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der
örtlichen Vertretung von ST (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und
Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der
Vertretung von ST wird der Reisende spätestens mit Übersendung der
Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder
Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel
unverzüglich direkt gegenüber ST unter der nachstehend angegebenen
Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem
Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht
befugt und von ST nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder
Ansprüche gegen ST anzuerkennen.
10.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so
kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, ST erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn ST
oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart,
ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden
bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe
zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder von ST oder ihren Beauftragten verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich
an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die
Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen
7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung von ST anzuzeigen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit ST für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt
jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. ST haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum
ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
11.4. ST haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
12.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber ST unter der
nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach
Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen,
wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3
und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch
wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend
zu machen.
12.3. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für die Anmeldung
von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im
Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
13.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf
den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem
Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem
Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4. Schweben zwischen dem Kunden und ST Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ST die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
14.1. ST informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en)
noch nicht fest, so ist ST verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald ST weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, wird ST den Kunden unverzüglich und so rasch dies
mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der
Informationspflicht von ST begründet keinen vertraglichen Anspruch
auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten
Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer
vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von ST ergibt. Soweit
dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt ST ein
Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
14.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von
ST über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des
Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen
anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder
gesetzliche Rechte unberührt.
Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von ST
oder direkt über air-ban.europa.eu abrufbar und in den
Geschäftsräumen von ST einzusehen.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. ST wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten
in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschriften erwachsen, z.
B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt
nicht, wenn ST nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. ST haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ST
eigene Pflichten schuldhaftverletzt hat.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ST findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das
gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen ST im Ausland für die Haftung des
Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich
Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Kunde kann ST nur an dessen Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner
des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters
vereinbart.
16.5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den
Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und ST anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für
den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder
die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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Reiseveranstalter ist:
Firma Schechinger-Tours,
Einzelfirma; Inhaber Walter Schechinger
Im Kloster 33, 72218 Wildberg-Sulz am Eck
Tel.: 07054/5287, Fax: 07054/7804, E-Mail: info@schechingertours.de
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